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Bescheinigung nach § 305 InsO als Voraussetzung der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Als Privatperson benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 InsO. Dieser Nachweis kann Ihnen nur von einer rechtskundigen und qualifizierten Stelle ausgestellt werden. Selbst sind Privatpersonen dazu nicht berechtigt.

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Privatinsolvenz bedeutet, dass der Schuldner seine Pflichten, die er gegenüber seinem Gläubiger hat, nicht erfüllen kann.  Einfach ausgedrückt würde man sagen, der Schuldner ist nicht zahlungsfähig.

Die Privatinsolvenz hat zum Ziel, dass zum einen der Schuldner von seinen Schulden bereinigt wird und sich dabei nicht noch weiter verschulden muss und zum anderen soll der Gläubiger trotz Zahlungsunfähigkeit des Schuldners befriedigt werden.

Unsere Arbeitsweisein 4 - Schritten

In 4. Schritten durch das Verbraucherinsolvenzverfahren.

1. Schritt

Tutorial nutzen. Informieren.

2. Schritt

Kontakt aufnehmen. Kontaktformular nutzen!

3. Schritt

Unterlagen übersenden. Kontakt aufnehmen per Telefon, Videoberatung, E-Mail oder persönlichem Termin.

4. Schritt

Vollumfängliche Beratung. FAQ. Informationen. Rund-um-Betreuung.

Schritt 1.

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Schritt 2.

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Schritt 3.

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Schritt 4.

Fragen & Antworten

Wir haben den Ablauf eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und den Ablauf einzelner Schritte zur Kontaktaufnahme nochmals in unseren FAQ zusammengefasst. Sprechen Sie uns direkt an, falls noch Fragen offen gelassen worden sind.

Privatinsolvenz bedeutet, dass der Schuldner seine Pflichten, die er gegenüber seinem Gläubiger hat, nicht erfüllen kann.  Einfach ausgedrückt würde man sagen, der Schuldner ist nicht zahlungsfähig.

Die Privatinsolvenz hat zum Ziel, dass zum einen der Schuldner von seinen Schulden bereinigt wird und sich dabei nicht noch weiter verschulden muss und zum anderen soll der Gläubiger trotz Zahlungsunfähigkeit des Schuldners befriedigt werden.

Grundsätzlich ist das Insolvenzverfahren dann die beste Option, wenn Ihnen momentan bei Zahlung ihrer Verpflichtungen weniger Geld übrigbleibt als es dem unpfändbaren Einkommen gemäß der Pfändungstabelle entsprechen würde. Dabei ist eine Mindesthöhe der Schulden nicht vorgesehen.

Nicht möglich ist ein Insolvenzverfahren dann, wenn der Schuldner lediglich Zahlungsunwillig ist, er also zahlen könnte, dies aber unterlässt, weil er keine Lust dazu hat. Auch ist ein Insolvenzverfahren nicht möglich, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht von Dauer ist, es also absehbar ist, wann wieder Liquidität besteht.

Das Insolvenzverfahren soll dem Schuldner die Gelegenheit bieten, innerhalb von drei, fünf oder höchstens sechs Jahren von seinen Schulden loszukommen.

Im Falle, dass sich die Schulden über mehrere Jahre hinweg ansammeln, kann es schnell passieren, dass man den ein oder anderen Gläubiger vergisst. Ist Ihnen dies passiert, so ermitteln wir diese für Sie. Wir fragen dann gemäß §34 BDSG bei verschiedenen Registern, so z.B. die Schufa, an. Darüber hinaus besteht an jedem Wohnort eines Schuldners ein Schuldnerverzeichnis. In solch einem Verzeichnis sind all diejenigen Schuldner aufgeführt, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Auch hierüber kann von uns erfragt werden, welche Gläubiger sie eventuell vergessen haben.

Prinzipiell sollten Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen, sobald Sie sich für das Insolvenzverfahren entschieden haben. Dies ist daher wichtig, da wir Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich vorschlagen möchten. Als wichtigstes Argument wird Ihren Gläubigern dabei vor Augen geführt, dass diese in einem Insolvenzverfahren weniger Zahlungen erhalten werden als sie es durch einen Vergleich könnten. Dieses Argument kann jedoch nur überzeugen, wenn Sie die Zahlungen eingestellt haben.

Wir raten Ihnen daher, jedwede Schreiben Ihrer Gläubiger schlichtweg zu ignorieren. Vor allem sollten Sie darauf achten, dass Sie dabei konsequent gegenüber allen Gläubigern sind. Zahlen Sie bei einzelnen Gläubigern Ihre Schulden weiterhin, dann führt dies zur Bevorzugung einzelner Gläubiger. Dies könnte später ein Grund sein, um Ihnen die Restschuldbefreiung nicht zu gewähren.

Dies sollten sie jedoch weiterzahlen:

Es gibt diverse Zahlungen, die sie unbedingt weiterzahlen sollten. Dies gilt für alle Zahlungen, die für Ihren Lebensbedarf nötig sind. Hierzu gehören:

  • Mietkosten Ihrer Wohnung
  • Telefon – und Internetverträge
  • Energieversorgungskosten

Sollten Sie diese Kosten nicht weiterzahlen, droht Ihnen die Kündigung.

Haben Sie sich für ein Insolvenzverfahren entschieden, so müssen Sie zunächst all Ihre Unterlagen sortieren und ordnen. Dabei sind folgende Dokumente von Wichtigkeit:

Gläubigerverzeichnis

Zunächst ist es sehr wichtig, dass Sie all Ihre Gläubiger in einer Übersicht darlegen. Nur so kann eine genaue Einschätzung über Ihre Situation erfolgen. Natürlich kann es vorkommen, dass man nicht über all seine Gläubiger Bescheid weiß. In diesem Falle können wir die Vollständigkeit ihrer Gläubigerübersicht gerne für Sie ermitteln.

Einkommen und Vermögen

Damit Sie für das Insolvenzverfahren angemeldet werden können, benötigen wir von Ihnen ausführliche Angaben zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Nur so können wir feststellen, dass tatsächlich Zahlungsunfähigkeit bei Ihnen vorliegt oder die Gefahr für Sie besteht, dass diese zeitnah eintritt.

Zusätzliche Voraussetzung für Selbstständige

Fall Sie selbstständig sind oder es in der Vergangenheit waren, so bedarf es als weitere Voraussetzung für den Antrag auf Insolvenz der Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch nach §305 InsO.

In diesem Zusammenhang versuchen wir Ihre Gläubiger bereits vor Insolvenzantrag zu einem Vergleich bewegen zu können. In aller Regel wird dieser jedoch abgelehnt. Als Rechtsanwaltskanzlei sind wir eine anerkannte Stelle, welcher es für das Vorliegen des §305 InsO bedarf.   

Als nächstes erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit diesem können Sie ca. fünf Wochen nach Antragstellung rechnen. In diesem Zusammenhang wird Ihnen ein Insolvenzverwalter zugeteilt. Dieser ist dazu befugt, Ihr pfändbares Vermögen zu verwalten und es an Ihre Gläubiger zu verteilen.

Ist die Verteilung an die einzelnen Gläubiger geklärt, tritt die Wohlverhaltensperiode ein. In dieser Phase haben Sie kaum Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter. Sie müssen lediglich einmal im Jahr einen Bogen ausfüllen, womit Sie nachweisen, dass Sie Ihren derzeitigen Verpflichtungen nachkommen.

Nach der Wohlverhaltensperiode erfolgt auch schon die Restschuldbefreiung. Dabei werden Sie von Ihren restlichen Schulden befreit, indem die Ansprüche gegen Sie nicht mehr durchsetzbar sind. Mit der Restschuldbefreiung wird Ihnen die Möglichkeit eines Neuanfangs geboten.

Die Restschuldbefreiung ist der Beginn eines Neustarts im Leben des Schuldners. Daher ist sie auch das erstrebte Ziel im Insolvenzverfahren. Jedoch kann es durch diverse Gründe zu einer Versagung der Restschuldbefreiung kommen.

Wann dies der Fall ist, regelt §290 InsO:

  • Wenn eine Verurteilung gemäß §§283-283c StGB in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach vorliegt
  • Wenn fahrlässig falsche schriftliche Angaben zu Vermögensverhältnissen in den letzten drei Jahren gemacht wurden, um damit Kredite oder Leistungen zu erhalten oder zu unterbinden
  • Wenn die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist
  • Wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Vermögensverschwendung oder die Verzögerung des Verfahrens in den letzten drei Jahren beeinträchtigt wurden, ohne dass eine Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage vorlag
  • Wenn in den Gläubiger-, Forderungs- und Vermögensverzeichnissen bei der Stellung des Eröffnungs- bzw. Restschuldbefreiungsantrages unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind
  • Wenn die Gläubigerbefriedigung dadurch beeinträchtigt worden ist, dass eine schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit gemäß §287b InsO vorlag.

Schulden, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, können Konsequenzen nach sich ziehen.

In der Phase der Restschuldbefreiung wird zwischen den Schulden differenziert, die vor und nach Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Neu entstandene Schulden sind somit nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen weiterhin von Ihnen getilgt werden.

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